Sie haben die Möglichkeit, abhängig von Ihrem Pflegegrad, mehrere Zuschüsse für unsere Dienstleistungen durch Ihre Pflegeversicherung zu beziehen.
Ab Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen monatlich der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zur Verfügung, um sich für zahlreiche Alltagssituationen Unterstützung zu holen. Dieser Betrag ist nicht auszahlbar.
Als anerkannter Dienstleister können wir die diese Leistung direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Seit dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro nach §42a SGB XI zusammengefasst.
Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige diesen Betrag flexibel, auf den individuellen Bedarf abgestimmt, für beide Leistungen aufteilen. Die Neuregelung soll die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtern.
Die maximale Bezugsdauer für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr.
Es ist weiterhin wichtig, die Leistungen rechtzeitig bei der Pflegekasse zu beantragen. Ansprüche auf Verhinderungspflege müssen bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Ansprüche auf Entlastungsleistungen können hingegen bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie Rechnungen von „Der Grüne Faden Betreuungsservice“ privat begleichen, können die Kosten auch von der Einkommenssteuer der zu pflegenden Person oder des pflegenden Angehörigen abgesetzt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei 20.000 Euro pro Jahr, wovon 20 Prozent steuerabzugsfähig sind. Damit reduzieren sich die Steuerzahlungen bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
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